Der Zahnärzteservice dient dem Schutz der Gesundheit der Praxismitarbeiter und somit das passende Gegenstück zum Schutz der Patienten.
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - unabhängig von der Mitarbeiteranzahl - rechtlich dazu verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen innerhalb der Praxis durchzuführen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Zahnarzt zu einer betriebsärztlichen Betreuung. Im Rahmen dessen ist zwischen Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge zu unterscheiden, die in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedUV) festgelegt sind.
Wir unterstützen Sie bei allen wichtigen Themen rund um den Zahnärzteservice: